Viele Hausbesitzer wissen nicht, dass sie Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen können. Als Handwerker, der seine Kunden über diesen Vorteil informiert, gewinnt ein starkes Verkaufsargument — besonders wenn es um Aufträge geht, bei denen der Kunde zögert oder vergleicht. Dieser Artikel erklärt §35a EStG verständlich und zeigt, wie Sie das Wissen für Ihr Marketing nutzen.
Was ist §35a EStG?
§35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) erlaubt Privatpersonen, Handwerkerleistungen in der Steuererklärung geltend zu machen. Die Regelung gilt für Arbeiten im Haushalt des Steuerpflichtigen — also in oder am selbst genutzten Eigenheim oder in der gemieteten Wohnung.
Die Kernzahlen:
- 20% der Lohnkosten können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden
- Maximal 1.200 Euro Steuerermäßigung pro Jahr (entspricht max. 6.000 € anrechenbare Lohnkosten)
- Gilt NUR für den Lohnanteil der Rechnung — Material ist ausgeschlossen
Was ist absetzbar — und was nicht?
| Absetzbar (§35a) | Nicht absetzbar |
|---|---|
| Lohnkosten des Handwerkers | Materialkosten |
| Fahrtkosten des Handwerkers | Eigenleistungen |
| Maschinenmiete (wenn auf Handwerkerrechnung) | Materiallieferung ohne Einbau |
| Anfahrtskosten | Neukauf von Elektrogeräten |
| Verbrauchsmittel (auf der Rechnung des Handwerkers) | Bauleistungen für Neubau |
Wichtige Einschränkung: §35a gilt NICHT für Neubaumaßnahmen. Renovierungen, Reparaturen und Modernisierungen an bestehenden Gebäuden sind absetzbar — die Erstherstellung nicht.
Welche Handwerkerleistungen sind konkret begünstigt?
Folgende Leistungen fallen unter §35a EStG:
- Malerarbeiten (innen und außen)
- Bodenbelagsarbeiten (Parkett, Fliesen, Teppich)
- Sanitär- und Heizungsarbeiten (Reparatur und Modernisierung)
- Elektroarbeiten (Reparatur, Installation)
- Dacharbeiten (Reparatur, Sanierung)
- Fenster- und Türeneinbau
- Gartenarbeiten (Gartenpflege, Heckenschnitt)
- Schornsteinreinigung
- Reparatur von Haushaltsgeräten (wenn im Haus)
- TÜV-Prüfungen (z.B. Gasanlage)
- Winterdienst
Voraussetzungen für die Absetzbarkeit
Damit Ihr Kunde die Leistung absetzen kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
1. Rechnung vorlegen Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt werden. Diese muss Lohn- und Materialkosten getrennt ausweisen.
2. Unbare Zahlung Der Betrag muss per Überweisung oder EC-Karte bezahlt worden sein. Barzahlung ist ausdrücklich ausgeschlossen — auch nicht in Kombination mit Beleg. Das Finanzamt akzeptiert nur belegbare Banktransaktionen.
3. Wohnung im eigenen Haushalt Die Leistung muss in oder am Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden sein. Gilt auch für Mieter (Mietwohnung) und Wochenend-/Ferienhäuser des Eigentümers.
4. Keine Kombination mit steuerfreien Zuschüssen Wenn eine Förderung (z.B. KfW, BAFA) in Anspruch genommen wurde, kann §35a nicht auf denselben Kostenanteil angewendet werden. Tipp: Förderung deckt die Wärmepumpe ab — §35a gilt für die nicht geförderten Begleitmaßnahmen (z.B. Heizkörpermontage, Elektroarbeiten).
Wie sollten Sie Ihre Rechnung aufstellen?
Als Handwerker liegt es in Ihrem Interesse, die Rechnung so aufzustellen, dass Ihr Kunde §35a optimal nutzen kann. Das stärkt Ihre Position beim nächsten Vergleich.
Empfohlene Rechnungsstruktur:
Pos. 1: Materialkosten
- Wärmedämmplatten XY (20 m²) 850,00 €
- Befestigungsmaterial 120,00 €
Zwischensumme Material: 970,00 €
Pos. 2: Lohnkosten
- Montage und Verlegung (8 Std.) 640,00 €
- Anfahrt (2 × 45 min) 90,00 €
Zwischensumme Lohn: 730,00 €
Gesamtbetrag netto: 1.700,00 €
zzgl. 19% MwSt. 323,00 €
Gesamtbetrag brutto: 2.023,00 €
Hinweis: §35a EStG — Die Lohnkosten in Höhe von
730,00 € (brutto: 868,70 €) können in der
Steuererklärung geltend gemacht werden.
Was bedeutet das konkret in Euro?
Rechenbeispiel:
Malerarbeiten für ein Wohnzimmer:
- Material: 320 € (Farbe, Abdeckmaterial)
- Lohn: 980 €
- Gesamt brutto: 1.548 €
§35a-Berechnung:
- Anrechenbare Lohnkosten: 980 € (netto) = 1.166 € brutto
- 20% davon: 233 €
- Steuerersparnis: 233 € direkt von der Steuerschuld
Bei einem größeren Auftrag (z.B. Badsanierung mit 6.000 € Lohnanteil):
- 20% von 6.000 €: 1.200 € — das Maximum ist ausgeschöpft
- Steuerersparnis: 1.200 € — das Maximum
§35a im Verkaufsgespräch einsetzen
Stellen Sie sich vor, ein Kunde zögert wegen des Preises. Dann kann dieser Hinweis entscheidend sein:
“Ich mache Sie noch auf §35a EStG aufmerksam: Den Lohnanteil unserer Rechnung können Sie zu 20% von Ihrer Einkommensteuer abziehen. Bei diesem Auftrag wären das rund 280 €, die Sie im nächsten Jahr direkt vom Finanzamt zurückbekommen. Den Beleg dazu lege ich der Rechnung bei.”
Diese Information schafft Vertrauen, zeigt Kompetenz und reduziert den effektiven Preis für den Kunden — ohne dass Sie einen Cent nachlassen müssen.
Kombination mit KfW/BAFA-Förderung
§35a und staatliche Förderungen können sich ergänzen — aber nicht für dieselbe Ausgabe:
- BAFA/KfW-geförderte Maßnahme: §35a auf den nicht geförderten Eigenanteil anwenden
- Nicht geförderte Nebenarbeiten (z.B. Malerarbeiten nach Heizungseinbau): Vollständig §35a-fähig
- Kombination aus mehreren Maßnahmen: Förderung optimieren durch kluge Aufteilung
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