Ein Unfall passiert in Sekunden — die Folgen beschäftigen Sie oft wochenlang. Wer die richtigen Schritte kennt, schützt seine Ansprüche und vermeidet teure Fehler. Hier erfahren Sie, was Sie nach einem Unfall Schritt für Schritt tun müssen.

Sofortmaßnahmen am Unfallort

1. Absichern und Schutz herstellen

2. Fotos machen — so viel wie möglich Dokumentieren Sie noch an der Unfallstelle:

3. Personalien und Daten austauschen Notieren Sie:

Wichtig: Geben Sie niemals zu, den Unfall verursacht zu haben — auch wenn Sie das in diesem Moment glauben. Die Schuldfrage klärt die Versicherung auf Basis der Beweise. Voreilige Schuldeingeständnisse können Ihre Ansprüche gefährden.

4. Polizei rufen — wann ist es nötig? Bei Personenschäden: immer Pflicht. Bei reinen Sachschäden: nur nötig, wenn keine Einigung möglich ist, ein Fahrer flüchtet oder der Verdacht auf Alkohol/Drogen besteht. Bei klarer Schuldfrage und gegenseitigem Einverständnis können Sie auch ohne Polizei einigen.

Versicherung informieren

Informieren Sie Ihre Kfz-Versicherung innerhalb von einer Woche nach dem Unfall — auch wenn Sie nicht schuld sind. Viele Versicherer haben eine 7-Tage-Frist für die Schadenmeldung.

Bei eigenem Verschulden: Ihre Haftpflichtversicherung übernimmt den Schaden am anderen Fahrzeug. Für Ihren eigenen Schaden zahlt die Vollkaskoversicherung (falls vorhanden) abzüglich Selbstbeteiligung.

Bei Fremdverschulden: Sie haben Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Wichtig: Sie müssen Ihre Ansprüche aktiv geltend machen — die Versicherung zahlt nicht automatisch.

Gutachter oder Kostenvoranschlag?

Bei Schäden ab ca. 700–750 Euro haben Sie als Geschädigter Anspruch auf einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen — auf Kosten des Unfallverursachers bzw. dessen Versicherung.

Option Wann geeignet Kosten
Kostenvoranschlag (KVA) Bei Bagatellschäden unter ~700 € Gering oder kostenlos
Kfz-Gutachter (unabhängig) Ab ~700 € Schaden Trägt Unfallverursacher
Versicherungsgutachter Wird von der Versicherung gestellt Kostenfrei, aber möglicherweise interessengeleitet

Unser Rat: Bei höheren Schäden immer einen unabhängigen Gutachter beauftragen. Versicherungseigene Gutachter schätzen Schäden erfahrungsgemäß niedriger ein.

Freie Werkstatt oder Markenwerkstatt?

Als Unfallgeschädigter haben Sie grundsätzlich das Recht, die Reparaturwerkstatt selbst zu wählen. Die gegnerische Versicherung darf Sie nicht zwingen, eine bestimmte Partnerwerkstatt zu nutzen.

Freie Werkstatt:

Markenwerkstatt (Vertragshändler):

Werkstattbindung: Wenn Sie die Reparatur über Ihre eigene Kaskoversicherung abwickeln (Eigenverschulden), kann die Versicherung Sie auf eine Partnerwerkstatt verweisen. Bei Fremdverschulden haben Sie freie Werkstattwahl.

Mietwagen-Anspruch bei Fremdverschulden

Wenn Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit ist und der andere Fahrer schuld war, haben Sie Anspruch auf:

Beide Leistungen trägt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Entscheiden Sie sich für Nutzungsausfall, brauchen Sie keinen Mietwagen zu organisieren.

Totalschaden — was nun?

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Genauer: wenn die Reparaturkosten mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswerts betragen (sog. 130%-Regel).

Bei Totalschaden erhalten Sie:

Tipp: Holen Sie Restwert-Angebote von mehreren Händlern ein, bevor Sie das Fahrzeug veräußern. Die Versicherung darf nicht verlangen, dass Sie an einen bestimmten Ankäufer verkaufen.

Woran erkennen Sie eine gute Unfallwerkstatt?

Eine gute Werkstatt für Unfallreparaturen:

Eine professionelle Website, auf der diese Leistungen klar beschrieben sind, ist heute ein wichtiges Qualitätssignal. Viele Autofahrer suchen nach dem Unfall gezielt online nach „Unfallreparatur Werkstatt [Stadtname]" — und beauftragen die Werkstatt, die professionell und vertrauenswürdig wirkt.

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